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8. Dezember 2025 · Gehalts.info Redaktion

BRSG II: Neue Regeln für die betriebliche Altersvorsorge ab 2026

Der Bundestag hat das Betriebsrentenstärkungsgesetz II (BRSG II) beschlossen. Was ändert sich bei Abfindungen, Opting-out und der bAV-Förderung?

Rente & Vorsorge

Der Bundestag hat am 5. Dezember 2025 das Betriebsrentenstärkungsgesetz II (BRSG II) verabschiedet. Das Gesetz bringt wichtige Änderungen für die betriebliche Altersvorsorge (bAV) – mit dem Ziel, die Verbreitung von Betriebsrenten weiter zu erhöhen.

💰 Höhere Abfindungsgrenzen für Kleinbetragsrenten

Eine der wichtigsten Änderungen betrifft die Abfindung von Kleinbetragsrenten:

  • Bisher: Abfindung möglich bei max. 1% der monatlichen Bezugsgröße
  • Neu: Abfindung möglich bei max. 1,5% der monatlichen Bezugsgröße
  • Konkret für 2025: Max. 59,33 Euro/Monat (statt 39,55 Euro)
  • Als Kapital: Entspricht ca. 7.119 Euro Einmalzahlung

Das bedeutet: Kleine Betriebsrenten können häufiger als Einmalzahlung ausgezahlt werden, statt als monatliche Mini-Rente.

🔄 Opting-out wird gestärkt

Ab 1. Juli 2026 wird das automatische Opting-out (auch: Optionsmodell) neu geregelt:

  • Arbeitgeber können Beschäftigte automatisch in die bAV einbeziehen
  • Arbeitnehmer müssen aktiv widersprechen, wenn sie nicht teilnehmen wollen
  • Mindestens 20% Arbeitgeberzuschuss ist Pflicht beim Opting-out
  • Ziel: Mehr Beschäftigte sollen eine Betriebsrente aufbauen

Dieses Modell hat sich in anderen Ländern (z.B. Großbritannien) als sehr effektiv erwiesen, um die bAV-Quote zu steigern.

📊 Höhere Förderung für Geringverdiener

Die steuerliche Förderung der bAV für Geringverdiener wird verbessert:

  • Einkommensgrenze angehoben: Bis zu 2.898 Euro brutto/Monat
  • Maximaler geförderter Arbeitgeberbeitrag: 1.200 Euro/Jahr (bisher 960 Euro)
  • 30% Förderquote: Arbeitgeber erhält bis zu 360 Euro vom Staat zurück

So wird es für Arbeitgeber attraktiver, auch für Beschäftigte mit niedrigem Einkommen eine bAV anzubieten.

🤝 Sozialpartnermodell wird evaluiert

Das mit dem BRSG I eingeführte Sozialpartnermodell (reine Beitragszusage) soll bis 2027 evaluiert werden:

  • Bisher nur wenige Tarifverträge mit Sozialpartnermodell
  • Gewerkschaften und Arbeitgeber sollen die Nutzung prüfen
  • Bei positiver Bewertung: Mögliche Ausweitung

Was bedeutet das für Sie?

Wenn Sie bereits eine bAV haben:

  • Bei kleinen Ansprüchen: Prüfen Sie, ob eine Abfindung günstiger ist
  • Die neuen Grenzen gelten ab Inkrafttreten des Gesetzes

Wenn Sie noch keine bAV haben:

  • Ab Juli 2026 werden Sie möglicherweise automatisch einbezogen
  • Prüfen Sie das Angebot – mindestens 20% Zuschuss vom Arbeitgeber
  • Sie können jederzeit widersprechen

Wenn Sie wenig verdienen:

  • Fragen Sie Ihren Arbeitgeber nach der bAV-Förderung
  • Bis 2.898 Euro brutto/Monat besonders gefördert
  • Arbeitgeber hat steuerliche Vorteile bei Ihrer bAV

📅 Wann treten die Änderungen in Kraft?

  • Abfindungsgrenzen: Nach Verkündung des Gesetzes
  • Opting-out-Regelung: Ab 1. Juli 2026
  • Geringverdienerförderung: Rückwirkend für 2024/2025 und ab 2026

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