BRSG II: Neue Regeln für die betriebliche Altersvorsorge ab 2026
Der Bundestag hat das Betriebsrentenstärkungsgesetz II (BRSG II) beschlossen. Was ändert sich bei Abfindungen, Opting-out und der bAV-Förderung?
Der Bundestag hat am 5. Dezember 2025 das Betriebsrentenstärkungsgesetz II (BRSG II) verabschiedet. Das Gesetz bringt wichtige Änderungen für die betriebliche Altersvorsorge (bAV) – mit dem Ziel, die Verbreitung von Betriebsrenten weiter zu erhöhen.
💰 Höhere Abfindungsgrenzen für Kleinbetragsrenten
Eine der wichtigsten Änderungen betrifft die Abfindung von Kleinbetragsrenten:
- Bisher: Abfindung möglich bei max. 1% der monatlichen Bezugsgröße
- Neu: Abfindung möglich bei max. 1,5% der monatlichen Bezugsgröße
- Konkret für 2025: Max. 59,33 Euro/Monat (statt 39,55 Euro)
- Als Kapital: Entspricht ca. 7.119 Euro Einmalzahlung
Das bedeutet: Kleine Betriebsrenten können häufiger als Einmalzahlung ausgezahlt werden, statt als monatliche Mini-Rente.
🔄 Opting-out wird gestärkt
Ab 1. Juli 2026 wird das automatische Opting-out (auch: Optionsmodell) neu geregelt:
- Arbeitgeber können Beschäftigte automatisch in die bAV einbeziehen
- Arbeitnehmer müssen aktiv widersprechen, wenn sie nicht teilnehmen wollen
- Mindestens 20% Arbeitgeberzuschuss ist Pflicht beim Opting-out
- Ziel: Mehr Beschäftigte sollen eine Betriebsrente aufbauen
Dieses Modell hat sich in anderen Ländern (z.B. Großbritannien) als sehr effektiv erwiesen, um die bAV-Quote zu steigern.
📊 Höhere Förderung für Geringverdiener
Die steuerliche Förderung der bAV für Geringverdiener wird verbessert:
- Einkommensgrenze angehoben: Bis zu 2.898 Euro brutto/Monat
- Maximaler geförderter Arbeitgeberbeitrag: 1.200 Euro/Jahr (bisher 960 Euro)
- 30% Förderquote: Arbeitgeber erhält bis zu 360 Euro vom Staat zurück
So wird es für Arbeitgeber attraktiver, auch für Beschäftigte mit niedrigem Einkommen eine bAV anzubieten.
🤝 Sozialpartnermodell wird evaluiert
Das mit dem BRSG I eingeführte Sozialpartnermodell (reine Beitragszusage) soll bis 2027 evaluiert werden:
- Bisher nur wenige Tarifverträge mit Sozialpartnermodell
- Gewerkschaften und Arbeitgeber sollen die Nutzung prüfen
- Bei positiver Bewertung: Mögliche Ausweitung
❓ Was bedeutet das für Sie?
Wenn Sie bereits eine bAV haben:
- Bei kleinen Ansprüchen: Prüfen Sie, ob eine Abfindung günstiger ist
- Die neuen Grenzen gelten ab Inkrafttreten des Gesetzes
Wenn Sie noch keine bAV haben:
- Ab Juli 2026 werden Sie möglicherweise automatisch einbezogen
- Prüfen Sie das Angebot – mindestens 20% Zuschuss vom Arbeitgeber
- Sie können jederzeit widersprechen
Wenn Sie wenig verdienen:
- Fragen Sie Ihren Arbeitgeber nach der bAV-Förderung
- Bis 2.898 Euro brutto/Monat besonders gefördert
- Arbeitgeber hat steuerliche Vorteile bei Ihrer bAV
📅 Wann treten die Änderungen in Kraft?
- Abfindungsgrenzen: Nach Verkündung des Gesetzes
- Opting-out-Regelung: Ab 1. Juli 2026
- Geringverdienerförderung: Rückwirkend für 2024/2025 und ab 2026
Berechnen Sie mit unserem Brutto-Netto-Rechner, wie sich eine Entgeltumwandlung auf Ihr Nettogehalt auswirkt.