BRSG II: Neue Regeln für die betriebliche Altersvorsorge ab 2026
Der Bundestag hat am 5. Dezember 2025 das Betriebsrentenstärkungsgesetz II (BRSG II) verabschiedet. Das Gesetz bringt wichtige Änderungen für die betriebliche Altersvorsorge (bAV) – mit dem Ziel, die Verbreitung von Betriebsrenten weiter zu erhöhen.
💰 Höhere Abfindungsgrenzen für Kleinbetragsrenten
Eine der wichtigsten Änderungen betrifft die Abfindung von Kleinbetragsrenten:
- Bisher: Abfindung möglich bei max. 1% der monatlichen Bezugsgröße
- Neu: Abfindung möglich bei max. 1,5% der monatlichen Bezugsgröße
- Konkret für 2025: Max. 59,33 Euro/Monat (statt 39,55 Euro)
- Als Kapital: Entspricht ca. 7.119 Euro Einmalzahlung
Das bedeutet: Kleine Betriebsrenten können häufiger als Einmalzahlung ausgezahlt werden, statt als monatliche Mini-Rente.
🔄 Opting-out wird gestärkt
Ab 1. Juli 2026 wird das automatische Opting-out (auch: Optionsmodell) neu geregelt:
- Arbeitgeber können Beschäftigte automatisch in die bAV einbeziehen
- Arbeitnehmer müssen aktiv widersprechen, wenn sie nicht teilnehmen wollen
- Mindestens 20% Arbeitgeberzuschuss ist Pflicht beim Opting-out
- Ziel: Mehr Beschäftigte sollen eine Betriebsrente aufbauen
Dieses Modell hat sich in anderen Ländern (z.B. Großbritannien) als sehr effektiv erwiesen, um die bAV-Quote zu steigern.
📊 Höhere Förderung für Geringverdiener
Die steuerliche Förderung der bAV für Geringverdiener wird verbessert:
- Einkommensgrenze angehoben: Bis zu 2.898 Euro brutto/Monat
- Maximaler geförderter Arbeitgeberbeitrag: 1.200 Euro/Jahr (bisher 960 Euro)
- 30% Förderquote: Arbeitgeber erhält bis zu 360 Euro vom Staat zurück
So wird es für Arbeitgeber attraktiver, auch für Beschäftigte mit niedrigem Einkommen eine bAV anzubieten.
🤝 Sozialpartnermodell wird evaluiert
Das mit dem BRSG I eingeführte Sozialpartnermodell (reine Beitragszusage) soll bis 2027 evaluiert werden:
- Bisher nur wenige Tarifverträge mit Sozialpartnermodell
- Gewerkschaften und Arbeitgeber sollen die Nutzung prüfen
- Bei positiver Bewertung: Mögliche Ausweitung
❓ Was bedeutet das für Sie?
Wenn Sie bereits eine bAV haben:
- Bei kleinen Ansprüchen: Prüfen Sie, ob eine Abfindung günstiger ist
- Die neuen Grenzen gelten ab Inkrafttreten des Gesetzes
Wenn Sie noch keine bAV haben:
- Ab Juli 2026 werden Sie möglicherweise automatisch einbezogen
- Prüfen Sie das Angebot – mindestens 20% Zuschuss vom Arbeitgeber
- Sie können jederzeit widersprechen
Wenn Sie wenig verdienen:
- Fragen Sie Ihren Arbeitgeber nach der bAV-Förderung
- Bis 2.898 Euro brutto/Monat besonders gefördert
- Arbeitgeber hat steuerliche Vorteile bei Ihrer bAV
📅 Wann treten die Änderungen in Kraft?
- Abfindungsgrenzen: Nach Verkündung des Gesetzes
- Opting-out-Regelung: Ab 1. Juli 2026
- Geringverdienerförderung: Rückwirkend für 2024/2025 und ab 2026
Berechnen Sie mit unserem Brutto-Netto-Rechner, wie sich eine Entgeltumwandlung auf Ihr Nettogehalt auswirkt.