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Glossar: Begriffe rund ums Gehalt
Von Bruttogehalt bis ELStAM: Hier finden Sie die wichtigsten Begriffe rund um Gehalt, Steuern und Sozialabgaben kurz und verständlich erklärt.
- Bruttogehalt
- Das Bruttogehalt (auch Bruttolohn oder Monatsbrutto genannt) ist das vertraglich vereinbarte Einkommen vor Abzug von Steuern und Sozialabgaben. Dazu zählen Grundgehalt, Zulagen, Boni oder geldwerte Vorteile. Es bildet die Grundlage für die Lohnsteuer- und Sozialversicherungsberechnung. Beispiel: Ein Bruttogehalt von 3.500 € kann je nach Steuerklasse zu einem Nettogehalt von ca. 2.200 € führen.
- Nettogehalt
- Das Nettogehalt (auch Auszahlungsbetrag oder Lohn nach Steuern genannt) ist der Betrag, der nach Abzug von Steuern (Lohnsteuer, Soli, Kirchensteuer) und Sozialabgaben (Rente, Kranken-, Pflege-, Arbeitslosenversicherung) auf das Konto überwiesen wird. Mit einem Brutto-Netto-Rechner lässt sich das Nettogehalt für verschiedene Steuerklassen schnell berechnen.
- Lohnsteuer
- Die Lohnsteuer ist eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer, die direkt vom Arbeitgeber an das Finanzamt abgeführt wird. Ihre Höhe richtet sich nach Bruttogehalt, Steuerklasse, Kinderfreibeträgen und Freibeträgen. Beispiel: Bei einem Bruttogehalt von 4.000 € in Steuerklasse 1 liegt die monatliche Lohnsteuer bei ca. 600 €.
- Solidaritätszuschlag (Soli)
- Der Solidaritätszuschlag (kurz: Soli) ist ein Zuschlag zur Lohn- und Einkommensteuer. Seit 2021 wird er nur noch von Arbeitnehmern mit hohem Einkommen gezahlt. Ob und in welcher Höhe Soli anfällt, hängt von der Höhe der Lohnsteuer ab. Tipp: Mit einem Brutto-Netto-Rechner sehen Sie sofort, ob Sie den Soli zahlen müssen.
- Kirchensteuer
- Die Kirchensteuer ist eine Abgabe für Mitglieder bestimmter Religionsgemeinschaften. Sie beträgt 8 % der Lohnsteuer in Bayern und Baden-Württemberg, sonst 9 %. Die Höhe hängt also direkt von der Steuerlast ab. Beispiel: Bei 400 € Lohnsteuer fallen in NRW zusätzlich 36 € Kirchensteuer an.
- Sozialabgaben
- Sozialabgaben sind Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung. Dazu gehören Rentenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung. Sie werden automatisch vom Bruttogehalt abgezogen und je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.
- Rentenversicherung (RV)
- Die gesetzliche Rentenversicherung sichert das Einkommen im Alter, bei Erwerbsminderung oder im Todesfall (für Hinterbliebene). Der Beitragssatz liegt bei 18,6 % (Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 9,3 %). Beispiel: Bei 3.000 € Bruttogehalt beträgt der Arbeitnehmeranteil ca. 279 €.
- Krankenversicherung (KV)
- Die gesetzliche Krankenversicherung deckt Kosten für Arztbesuche, Krankenhaus und Medikamente. Der allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6 % plus Zusatzbeitrag (ca. 1,6 %). Arbeitnehmer und Arbeitgeber teilen sich die Kosten je zur Hälfte.
- Pflegeversicherung (PV)
- Die Pflegeversicherung sichert das Risiko ab, im Pflegefall Unterstützung zu benötigen. Der Beitragssatz liegt bei 3,4 %, für Kinderlose ab 23 Jahren bei 4,0 %. Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich die Beiträge.
- Arbeitslosenversicherung (AV)
- Die Arbeitslosenversicherung schützt vor Verdienstausfällen durch Arbeitslosigkeit und finanziert Arbeitslosengeld I sowie Maßnahmen zur Arbeitsförderung. Der Beitragssatz beträgt 2,6 % (je 1,3 % für Arbeitnehmer und Arbeitgeber).
- Beitragsbemessungsgrenze (BBG)
- Die Beitragsbemessungsgrenze ist die Einkommensobergrenze, bis zu der Sozialversicherungsbeiträge berechnet werden. Einkommen oberhalb der BBG bleibt beitragsfrei. Beispiel: In der Krankenversicherung 2025 liegt die BBG bei 62.100 € jährlich.
- Steuerklasse 1
- Die Steuerklasse 1 (Steuerklasse I) gilt für ledige, geschiedene oder dauerhaft getrennt lebende Arbeitnehmer ohne Kinder. Sie führt meist zu einer höheren Lohnsteuerbelastung als die Steuerklassen 3 oder 4.
- Steuerklasse 2
- Die Steuerklasse 2 (Steuerklasse II) ist für Alleinerziehende mit Anspruch auf den Entlastungsbetrag. Sie bringt gegenüber Steuerklasse 1 eine Steuervergünstigung und entlastet so Alleinerziehende.
- Steuerklasse 3
- Die Steuerklasse 3 (Steuerklasse III) gilt für verheiratete oder verpartnerte Arbeitnehmer, deren Partner kein Einkommen hat oder Steuerklasse 5 gewählt hat. Sie ist für den Besserverdienenden gedacht und führt zu einer sehr geringen monatlichen Steuerlast.
- Steuerklasse 4
- Die Steuerklasse 4 (Steuerklasse IV) gilt für verheiratete oder verpartnerte Arbeitnehmer mit ähnlichem Einkommen. Sie sorgt für eine faire Steuerlastverteilung zwischen beiden Partnern.
- Steuerklasse 5
- Die Steuerklasse 5 (Steuerklasse V) ist das Gegenstück zu Steuerklasse 3. Sie gilt für den geringer verdienenden Partner und führt zu höheren Abzügen, da Freibeträge überwiegend beim Partner in Steuerklasse 3 berücksichtigt werden.
- Steuerklasse 6
- Die Steuerklasse 6 (Steuerklasse VI) gilt für Arbeitnehmer mit einem zweiten oder weiteren Job. Hier gibt es keine Freibeträge, deshalb ist die Steuerbelastung am höchsten.
- Grundfreibetrag
- Der Grundfreibetrag ist der Einkommensbetrag, bis zu dem keine Einkommensteuer erhoben wird. Er stellt das steuerfreie Existenzminimum sicher und wird automatisch berücksichtigt. 2025 liegt der Grundfreibetrag bei rund 11.600 €.
- Kinderfreibetrag
- Der Kinderfreibetrag senkt das zu versteuernde Einkommen von Eltern. Er wirkt sich besonders auf Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag aus. Ob Kinderfreibetrag oder Kindergeld günstiger ist, prüft das Finanzamt automatisch („Günstigerprüfung“).
- Freibetrag (allgemein)
- Ein Freibetrag ist ein steuerfreier Betrag, der das zu versteuernde Einkommen mindert. Neben Grund- und Kinderfreibeträgen gibt es z. B. Freibeträge für hohe Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen.
- Progressionsvorbehalt
- Der Progressionsvorbehalt bedeutet, dass bestimmte steuerfreie Leistungen (z. B. Elterngeld, Kurzarbeitergeld) zwar nicht selbst versteuert werden, aber den Steuersatz für das übrige Einkommen erhöhen.
- Werbungskostenpauschale
- Die Werbungskostenpauschale (Arbeitnehmer-Pauschbetrag) beträgt aktuell 1.230 € pro Jahr. Sie wird automatisch abgezogen, auch wenn keine Nachweise eingereicht werden.
- Krankenversicherungs-Zusatzbeitrag
- Der Zusatzbeitrag ist ein individueller Beitragssatz, den jede gesetzliche Krankenkasse zusätzlich erhebt. Er wird zu gleichen Teilen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gezahlt. 2025 beträgt der durchschnittliche Zusatzbeitrag ca. 1,6 %.
- Solidaritätszuschlag Freigrenze
- Bis zu einer bestimmten Einkommenshöhe wird kein Solidaritätszuschlag erhoben. Diese Freigrenze sorgt dafür, dass über 90 % der Arbeitnehmer keinen Soli mehr zahlen müssen.
- Monatsgehalt
- Das Monatsgehalt ist das regelmäßige, monatlich ausgezahlte Bruttogehalt. Es bildet die Basis für Steuer- und Sozialversicherungsabzüge und bestimmt das Nettogehalt.
- Geldwerter Vorteil
- Ein geldwerter Vorteil ist eine Sachleistung, die zusätzlich zum Gehalt gewährt wird, z. B. Firmenwagen, Jobticket oder Essenszuschüsse. Er wird dem Bruttogehalt zugerechnet und muss versteuert werden.
- Dienstwagen versteuern
- Die private Nutzung eines Firmenwagens wird als geldwerter Vorteil versteuert. Meist über die 1-%-Regel (bei E-Autos teils 0,25 %), alternativ über ein Fahrtenbuch.
- Midijob / Minijob
- Ein Minijob (bis 520 € monatlich) ist oft steuerfrei und nur pauschal abgabepflichtig. Ein Midijob liegt im Übergangsbereich (bis 2.000 €), bei dem Arbeitnehmer geringere Sozialbeiträge zahlen.
- Steuer-ID
- Die Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) ist eine lebenslang gültige 11-stellige Nummer, die jeder in Deutschland gemeldeten Person vom Bundeszentralamt für Steuern zugeteilt wird. Sie wird vom Arbeitgeber für die Lohnsteuer benötigt.
- ELStAM
- Die ELStAM (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) sind ein digitales Verfahren, mit dem das Finanzamt Arbeitgebern die relevanten Daten (Steuerklasse, Kinderfreibeträge, Freibeträge) elektronisch bereitstellt.