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16. September 2026

Einzelhandel Baden-Württemberg: 3 Prozent mehr Lohn rückwirkend ab Juli

Im baden-württembergischen Einzel- und Versandhandel gibt es einen Tarifabschluss: 3 Prozent mehr ab Juli 2026, weitere 2 Prozent ab April 2027 und Anpassungen für Azubis.

Von Gehalts.info RedaktionRedaktion16. September 2026
Tarif & Streik

Im baden-württembergischen Einzel- und Versandhandel ist die Tarifrunde 2026 entschieden. Am 15. September 2026 haben sich ver.di und der Handelsverband Baden-Württemberg in der vierten Verhandlungsrunde auf einen neuen Tarifvertrag verständigt. Nach Angaben der Tarifparteien sind rund 500.000 Beschäftigte betroffen. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist der Abschluss vor allem deshalb praktisch wichtig, weil die erste Entgeltstufe rückwirkend greift: Die Löhne und Gehälter steigen bereits zum 1. Juli 2026 um 3,0 Prozent. Eine zweite Stufe folgt zum 1. April 2027 mit weiteren 2,0 Prozent.

Der Abschluss passt damit in die Linie, die nach dem Pilotabschluss in Nordrhein-Westfalen auch in weiteren Tarifgebieten übernommen wurde. Trotzdem lohnt ein eigener Blick auf Baden-Württemberg. Das Tarifgebiet ist groß, die Einigung kam erst Mitte September, und dadurch können Nachzahlungen für bereits vergangene Monate entstehen. Wer im Einzelhandel, Versandhandel, Lager, Verkauf, an der Kasse, in Teilzeit oder in Ausbildung arbeitet, sollte die nächsten Abrechnungen deshalb genauer prüfen.

Die wichtigsten Eckpunkte

Punkt Regelung Was Beschäftigte prüfen sollten
TarifgebietEinzel- und Versandhandel Baden-WürttembergGilt nur bei Tarifbindung oder wirksamer Bezugnahme im Arbeitsvertrag
Erste Stufe+3,0 % ab 1. Juli 2026mögliche Nachzahlung für Juli, August und September
Zweite Stufe+2,0 % ab 1. April 2027neue Tabelle für die Planung 2027 vormerken
Laufzeit25 Monateentscheidend für die nächste reguläre Tarifrunde
AuszubildendeAnpassungen jeweils zum 1. SeptemberAusbildungsjahr und Tarifstufe getrennt prüfen
Untere Entgeltgruppenbesondere Stärkung durch Untergrenzen und Mindestlohnbezugnicht nur Prozentwert, sondern Stundenlohn vergleichen

Was 3 Prozent in Euro bedeuten

Eine Erhöhung um 3,0 Prozent wirkt je nach Ausgangsgehalt unterschiedlich. Bei 2.200 Euro brutto im Monat entspricht die erste Stufe rechnerisch 66 Euro brutto. Bei 2.800 Euro brutto sind es 84 Euro brutto, bei 3.200 Euro brutto 96 Euro brutto. Die zweite Stufe von 2,0 Prozent kommt 2027 zusätzlich hinzu. Netto bleibt davon weniger übrig, weil Lohnsteuer und Sozialabgaben mitsteigen. Wie viel tatsächlich auf dem Konto ankommt, hängt unter anderem von Steuerklasse, Krankenkasse, Kirchensteuer, Bundesland und Kinderfreibeträgen ab.

Gerade im Handel arbeiten viele Beschäftigte in Teilzeit oder mit wechselnden Stunden. Dann ist nicht nur das Monatsbrutto interessant, sondern auch der Stundenlohn. Wer seine neue Vergütung nachvollziehen möchte, sollte zuerst die tarifliche Entgeltgruppe, die vereinbarte Wochenarbeitszeit und die tatsächlich bezahlten Stunden klären. Für den Nettovergleich hilft der Brutto-Netto-Rechner. Bei geringfügiger Beschäftigung ist zusätzlich der Minijob-Rechner sinnvoll, weil jede Erhöhung Auswirkungen auf die monatliche Verdienstgrenze und die Stundenplanung haben kann.

Warum die Rückwirkung wichtig ist

Die Einigung wurde Mitte September erzielt, die erste Entgeltstufe gilt aber bereits ab 1. Juli 2026. Dadurch kann es zu Nachzahlungen kommen. Ob diese schon mit der September-Abrechnung oder erst später auftauchen, hängt von der technischen Umsetzung im Betrieb ab. Beschäftigte sollten deshalb nicht nur auf das neue laufende Entgelt achten, sondern auch auf gesonderte Nachberechnungen für Juli und August. Bei Teilzeit, unbezahlten Fehlzeiten, Eintritt oder Austritt während des Zeitraums kann die Nachzahlung anteilig ausfallen.

Wichtig ist auch die Unterscheidung zwischen tariflichem Tabellenentgelt und weiteren Entgeltbestandteilen. Zuschläge, Prämien, Zulagen, Provisionen oder freiwillige Zahlungen folgen nicht automatisch immer derselben Logik. Entscheidend ist, was Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag dazu sagen. Wer übertarifliche Zulagen erhält, sollte prüfen, ob der Arbeitgeber die Tariferhöhung zusätzlich zahlt oder ganz oder teilweise auf vorhandene Zulagen anrechnet. Das kann den Unterschied zwischen einem sichtbaren Monatsplus und einer kaum veränderten Abrechnung ausmachen.

Untere Entgeltgruppen und Mindestlohn

Für Beschäftigte in unteren Entgeltgruppen ist der Abschluss besonders sensibel. Der gesetzliche Mindestlohn liegt seit dem 1. Januar 2026 bei 13,90 Euro und steigt zum 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro. Die Tarifparteien verweisen darauf, dass es in unteren Entgeltgruppen wegen gesetzlichem Mindestlohn und vereinbarter Untergrenzen teilweise zu stärkeren Anhebungen kommt. Das bedeutet: Ein reiner Blick auf 3,0 Prozent kann zu kurz greifen. Entscheidend ist die neue Tabelle mit dem konkreten Stunden- oder Monatsentgelt.

Wer nahe am Mindestlohn arbeitet, sollte nach Veröffentlichung oder Aushang der neuen Tarifinformationen drei Werte vergleichen: den bisherigen Stundenlohn, den gesetzlichen Mindestlohn zum jeweiligen Zeitpunkt und die neue tarifliche Untergrenze. Besonders wichtig ist das bei Minijobs, befristeten Aushilfen, studentischen Jobs und kleinen Teilzeitverträgen. Steigt der Stundenlohn, kann bei unveränderter monatlicher Arbeitszeit die Minijob-Grenze schneller erreicht werden. Dann muss entweder die Arbeitszeit angepasst oder eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung sauber geplant werden.

Auszubildende: September-Stichtage beachten

Für Auszubildende werden die Vergütungen nach den vorliegenden Angaben jeweils zum 1. September in beiden Jahren angepasst. Konkrete Eurobeträge hängen von Ausbildungsjahr und Tarifgebietstabelle ab. In der Praxis sollten Azubis deshalb zwei Effekte auseinanderhalten: den regulären Wechsel ins nächste Ausbildungsjahr und die tarifliche Erhöhung. Beides kann zeitlich nahe beieinanderliegen, ist aber nicht dasselbe. Wer im September 2026 eine höhere Ausbildungsvergütung sieht, sollte prüfen, welcher Teil aus dem Ausbildungsjahr und welcher Teil aus der Tarifanpassung stammt.

Was jetzt auf die Abrechnung gehört

  • Tarifbindung klären: Der Abschluss gilt nicht automatisch in jedem nicht tarifgebundenen Betrieb.
  • Entgeltgruppe prüfen: Die richtige Eingruppierung entscheidet über die Tabellenwirkung.
  • Nachzahlung kontrollieren: Juli und August 2026 dürfen bei tarifgebundenen Ansprüchen nicht untergehen.
  • Teilzeitquote beachten: Monatsbeträge verändern sich anteilig zur vereinbarten Arbeitszeit.
  • Minijob neu rechnen: Höherer Stundenlohn kann weniger Monatsstunden bedeuten.
  • Zulagen separat ansehen: Über- oder außertarifliche Bestandteile können anders behandelt werden.

Fazit: Der Tarifabschluss im baden-württembergischen Einzel- und Versandhandel bringt ein klares Plus, aber die Details entscheiden. Die erste Stufe von 3,0 Prozent wirkt rückwirkend ab Juli 2026, die zweite Stufe folgt im April 2027. Beschäftigte sollten jetzt besonders auf Nachzahlungen, Entgeltgruppe, Teilzeitquote und Mindestlohnnähe achten. Erst der Blick auf die konkrete Abrechnung zeigt, wie viel vom höheren Brutto wirklich ankommt.

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