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7. August 2026 · Gehalts.info Redaktion

Leiharbeit: Lohnuntergrenze steigt ab September 2026 auf 15,33 Euro

Ab 1. September 2026 gilt in der Arbeitnehmerüberlassung eine Lohnuntergrenze von 15,33 Euro brutto je Stunde. Was Leihbeschäftigte jetzt prüfen sollten.

Mindestlohn & Jobs

Für Beschäftigte in der Leiharbeit steht der nächste Lohn-Stichtag bevor: Ab 1. September 2026 steigt die verbindliche Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung auf 15,33 Euro brutto je Stunde. Grundlage ist die siebte Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung. Sie gilt bundesweit und erfasst Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer, die in Deutschland beschäftigt werden - auch dann, wenn der verleihende Arbeitgeber seinen Sitz im Ausland hat.

Der Zeitpunkt ist für die Abrechnungspraxis wichtig, weil seit 1. Juli 2026 zunächst 14,96 Euro gelten. Für Arbeit ab September muss dann der höhere Stundenwert angesetzt werden. Das ist kein freiwilliger Tarifhinweis, sondern eine verbindliche Untergrenze. Wer im August noch 14,96 Euro erhält, sollte deshalb spätestens mit der September-Abrechnung kontrollieren, ob der neue Wert korrekt übernommen wurde. Für die persönliche Planung zählt außerdem, wie viele bezahlte Stunden tatsächlich anfallen und ob Zuschläge, Arbeitszeitkonto oder Branchenzuschläge separat geregelt sind.

Die neuen Werte im Überblick

Zeitraum Lohnuntergrenze Einordnung
1. Juli 2026 bis 31. August 202614,96 Euro brutto je Stundeerste Stufe der neuen Verordnung
1. September 2026 bis 31. März 202715,33 Euro brutto je Stundenächste Stufe für Leiharbeit
1. April 2027 bis 30. September 202715,87 Euro brutto je Stundeweitere Erhöhung innerhalb der Laufzeit
Gesetzlicher Mindestlohn 202613,90 Euro brutto je Stundeallgemeine Untergrenze für die meisten Beschäftigten
Gesetzlicher Mindestlohn 202714,60 Euro brutto je Stundeallgemeine Erhöhung ab 1. Januar 2027

Warum Leiharbeit eine eigene Untergrenze hat

Die Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung ist nicht identisch mit dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn. Der gesetzliche Mindestlohn liegt seit 1. Januar 2026 bei 13,90 Euro und steigt zum 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro. Für Leiharbeit gilt mit der neuen Verordnung aber bereits ab September 2026 ein höherer Mindestwert von 15,33 Euro. Arbeitgeber dürfen diesen Wert für die erfassten Arbeitsstunden nicht unterschreiten.

Das ist besonders relevant, weil Leiharbeit häufig mit wechselnden Einsatzbetrieben, Schichtmodellen und Arbeitszeitkonten verbunden ist. Auf der Abrechnung stehen daher oft mehrere Positionen: Grundlohn, Zuschläge, Auslöse, Fahrgeld, Branchenzuschläge, Zeitkonto-Aufbau oder Zeitkonto-Abbau. Die Lohnuntergrenze betrifft den Brutto-Stundenlohn als Mindestentgelt. Zusätzliche Ansprüche können sich aus Tarifvertrag, Arbeitsvertrag oder Equal-Pay-Regeln ergeben. Wer bereits mehr als 15,33 Euro erhält, bekommt durch die Untergrenze nicht automatisch eine weitere Erhöhung. Wer darunter liegt, sollte die Korrektur einfordern.

Was der Sprung in Euro bedeutet

Der Wechsel von 14,96 Euro auf 15,33 Euro entspricht einem Plus von 37 Cent je Stunde. Bei 35 bezahlten Wochenstunden sind das rechnerisch 12,95 Euro brutto pro Woche. Bei 151,67 Monatsstunden, die häufig als rechnerischer Vollzeitwert genutzt werden, ergibt sich ein Monatsplus von rund 56,12 Euro brutto. Bei 160 Monatsstunden sind es 59,20 Euro brutto. Das sind keine riesigen Sprünge, aber sie sind dauerhaft relevant, weil sie den unteren Rand der Vergütung anheben.

Netto kommt davon weniger an. Lohnsteuer und Sozialabgaben hängen von Steuerklasse, Krankenkasse, Kinderfreibeträgen, Kirchensteuer, Pflegeversicherung und dem gesamten Monatsentgelt ab. Wer wissen will, was der neue Stundenlohn konkret bringt, sollte deshalb nicht nur die 37 Cent multiplizieren, sondern mit dem voraussichtlichen Monatsbrutto rechnen. Dafür eignet sich der Brutto-Netto-Rechner. Bei schwankenden Stunden ist zusätzlich eine eigene Monatsübersicht sinnvoll, damit Zeitkonto und Auszahlungsstunden nicht verwechselt werden.

Minijob und Midijob: Nicht automatisch passend

Leiharbeit kann in Vollzeit, Teilzeit oder in kleineren Beschäftigungsumfängen vorkommen. Für Minijobs ist wichtig: Die allgemeine Minijob-Verdienstgrenze liegt 2026 bei 603 Euro im Monat und orientiert sich am gesetzlichen Mindestlohn. Der höhere Branchenwert in der Leiharbeit ändert diese Grenze nicht automatisch. Wer in der Arbeitnehmerüberlassung als Minijobber arbeitet, kann mit 15,33 Euro pro Stunde weniger Stunden leisten, bevor die 603-Euro-Grenze erreicht wird.

Ein einfacher Überschlag: 603 Euro geteilt durch 15,33 Euro ergeben rund 39,3 Stunden im Monat. Wer regelmäßig mehr arbeitet oder durch Zuschläge über die Grenze kommt, kann aus dem Minijob herausfallen. Dann gelten andere Regeln für Sozialversicherung und Lohnsteuer. Bei Verdiensten oberhalb von 603 Euro beginnt 2026 grundsätzlich der Übergangsbereich für Midijobs, der bis 2.000 Euro reicht. Für die Planung helfen der Minijob-Rechner und der Midijob-Rechner, weil kleine Stundenänderungen bei niedrigen Monatslöhnen spürbare Folgen haben können.

Was Beschäftigte auf der Abrechnung prüfen sollten

Die erste wichtige Kontrolle ist der Zeitraum. Für Arbeitsstunden im August 2026 kann noch der alte Wert von 14,96 Euro maßgeblich sein. Für Arbeitsstunden ab 1. September 2026 muss die neue Untergrenze von 15,33 Euro berücksichtigt werden. Bei Monatsabrechnungen mit gemischten Zeiträumen, Korrekturen oder nachträglichen Stundenmeldungen kann es deshalb unübersichtlich werden. Beschäftigte sollten Arbeitszeitnachweise, Einsatzpläne und Lohnabrechnung nebeneinanderlegen.

Die zweite Kontrolle betrifft den Stundenlohn selbst. Steht ein Monatslohn im Vertrag, muss er rechnerisch zur tatsächlichen Arbeitszeit passen. Ein fixes Monatsbrutto kann unter Mindestlohn- oder Lohnuntergrenzenniveau rutschen, wenn regelmäßig mehr Stunden gearbeitet werden, als vergütet sind. Die dritte Kontrolle betrifft Zuschläge. Nacht-, Sonn- oder Feiertagszuschläge können zusätzlich vereinbart sein, ersetzen aber nicht automatisch den korrekten Grundlohn. Auch Zeitkonto-Regelungen sollten transparent zeigen, welche Stunden ausgezahlt und welche angespart werden.

Equal Pay bleibt ein eigener Prüfpunkt

Die Lohnuntergrenze ist nur der Mindestboden. In der Leiharbeit können nach längerer Einsatzdauer weitere Ansprüche entstehen, insbesondere über Branchenzuschläge oder Equal Pay. Dabei geht es um die Annäherung an die Vergütung vergleichbarer Beschäftigter im Einsatzbetrieb. Ob und wann solche Ansprüche greifen, hängt vom Tarifvertrag, vom Einsatzbereich, von Unterbrechungen und von der Dauer des Einsatzes ab. Die neue Untergrenze ersetzt diese Prüfung nicht.

Wer schon mehrere Monate im selben Einsatzbetrieb arbeitet, sollte deshalb nicht nur fragen, ob 15,33 Euro erreicht werden. Wichtig ist auch, ob die richtige Entgeltgruppe, die richtige Einsatzdauer und mögliche Zuschläge berücksichtigt sind. Bei Unklarheiten helfen Betriebsrat, Personalabteilung, Gewerkschaft oder eine Beratungsstelle. Sinnvoll ist, konkrete Unterlagen mitzunehmen: Arbeitsvertrag, letzte Abrechnungen, Einsatzmitteilungen, Arbeitszeitnachweise und Angaben zur Tätigkeit im Einsatzbetrieb.

Checkliste für September 2026

  • Stundenlohn prüfen: Für Arbeit ab 1. September 2026 müssen mindestens 15,33 Euro brutto je Stunde angesetzt werden.
  • Zeitraum trennen: August-Stunden und September-Stunden bei Nachmeldungen nicht vermischen.
  • Monatsbrutto rechnen: Stunden, Zuschläge und Zeitkonto getrennt erfassen.
  • Minijob-Grenze beachten: Bei 15,33 Euro reichen rund 39 Monatsstunden aus, um nahe an 603 Euro zu kommen.
  • Weitere Ansprüche prüfen: Branchenzuschläge und Equal Pay bleiben unabhängig von der Untergrenze wichtig.

Fazit: Die neue Lohnuntergrenze von 15,33 Euro ab September 2026 ist ein konkreter Kontrollwert für Leihbeschäftigte. Sie liegt deutlich über dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn 2026 und wird im April 2027 nochmals auf 15,87 Euro steigen. Wer in der Arbeitnehmerüberlassung arbeitet, sollte die September-Abrechnung genau prüfen, besonders bei wechselnden Einsätzen, Zeitkonten, Minijob-Umfang oder längerer Einsatzdauer im selben Betrieb.

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