Einkommensteuer 2027: Was die geplante Entlastung fürs Netto bedeutet
Die Bundesregierung plant ab 2027 eine Einkommensteuer-Entlastung für kleine und mittlere Einkommen. Was Grundfreibetrag, Kindergeld und Arbeitnehmerpauschbetrag fürs Netto bedeuten.
Die Bundesregierung hat ihre Pläne zur Einkommensteuer-Entlastung ab 2027 konkretisiert. Nach der aktuellen Regierungsübersicht vom 22. Juli 2026 und den Angaben des Bundesfinanzministeriums sollen vor allem Menschen mit kleinen und mittleren Einkommen sowie Familien mit Kindern profitieren. Wichtig ist die Einordnung: Die Reform ist nach aktuellem Stand geplant. Die Vorbereitungen für das Gesetzgebungsverfahren laufen, endgültige Beträge können sich also noch ändern. Für die Gehaltsplanung ist der Anlass trotzdem relevant, weil die angekündigten Stellschrauben direkt auf das Monats- und Jahresnetto wirken.
Im Kern geht es um drei Entlastungswege: Der Grundfreibetrag soll steigen, ebenso Kinderfreibetrag und Kindergeld. Zusätzlich ist ein höherer Arbeitnehmerpauschbetrag vorgesehen. Der Einkommensteuertarif soll im Bereich zwischen 17.800 Euro und 70.600 Euro zu versteuerndem Einkommen etwas flacher verlaufen. Dadurch soll ein größerer Teil des Einkommens weniger stark belastet werden. Das Bundesfinanzministerium beziffert das geplante Entlastungsvolumen auf rund 10 Milliarden Euro pro Jahr.
Was konkret geplant ist
Die Bundesregierung spricht ausdrücklich von Entlastungen, die ab 2027 spürbar werden und ab 2028 ihre volle Wirkung entfalten sollen. Das ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wichtig, weil die Lohnabrechnung 2027 voraussichtlich nur eine erste Stufe zeigen würde. Wer sein Haushaltsbudget plant, sollte daher nicht die volle Entlastung sofort ab Januar 2027 einrechnen, sondern zwischen erster Stufe und Zielwert ab 2028 unterscheiden.
| Baustein | Geplanter Stand | Netto-Wirkung |
|---|---|---|
| Grundfreibetrag | voraussichtlich in zwei Stufen bis auf 12.900 Euro im Jahr 2028 | mehr Einkommen bleibt steuerfrei |
| Kindergeld | voraussichtlich in zwei Stufen bis auf 272 Euro im Monat 2028 | direkte monatliche Entlastung für Familien |
| Arbeitnehmerpauschbetrag | voraussichtlich plus 200 Euro auf 1.430 Euro | mehr Werbungskosten werden ohne Einzelnachweis berücksichtigt |
| Tarifverlauf | flacher zwischen 17.800 Euro und 70.600 Euro zu versteuerndem Einkommen | geringere Einkommensteuer in vielen mittleren Einkommen |
| Spitzensteuersatz | soll später ab 70.600 Euro greifen | Entlastung auch oberhalb klassischer Durchschnittseinkommen |
Die genannten Werte sind noch nicht für jeden Steuerfall festgeschrieben. Das BMF weist darauf hin, dass Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag, Kindergeld und Arbeitnehmerpauschbetrag im Gesetzgebungsverfahren beziehungsweise nach Vorliegen des Existenzminimumberichts final beziffert werden. Für seriöse Netto-Schätzungen heißt das: Die Richtung ist klar, der exakte Auszahlungsbetrag aber erst nach dem Gesetzesbeschluss belastbar.
Beispiele: Wer laut BMF profitieren soll
Das Bundesfinanzministerium nennt Schätzbeispiele für die volle Wirkung im Jahr 2028. Eine vierköpfige Familie mit zwei mittleren Einkommen und einem Haushaltsbrutto von etwa 60.000 Euro soll im Vergleich zu heute um mehr als 600 Euro pro Jahr entlastet werden. In der Detailtabelle nennt das BMF für eine Pflegekraft und eine Busfahrerin beziehungsweise einen Busfahrer mit jeweils 2.800 Euro Monatsbrutto und zwei Kindern eine geschätzte Entlastung von rund 632 Euro im Jahr. Bei zwei Einkommen von jeweils 3.200 Euro brutto werden rund 642 Euro genannt.
Auch Alleinerziehende tauchen in den Beispielen auf. Eine alleinerziehende Pflegekraft mit 2.800 Euro Monatsbrutto und zwei Kindern soll ab 2028 im Vergleich zu heute um etwa 468 Euro pro Jahr entlastet werden. Bei einer alleinerziehenden Lehrkraft mit 5.000 Euro Monatsbrutto und zwei Kindern nennt das BMF rund 496 Euro. Diese Beträge sind keine pauschale Garantie für jede Familie, weil Steuerklasse, Kinderfreibeträge, Sozialabgaben, weitere Einkünfte und Werbungskosten das Ergebnis verändern.
Warum Brutto und zu versteuerndes Einkommen nicht dasselbe sind
In den politischen Eckpunkten steht häufig das zu versteuernde Einkommen. Auf der Gehaltsabrechnung sehen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dagegen zuerst das Bruttogehalt. Dazwischen liegen Werbungskosten, Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen, Freibeträge und weitere steuerliche Abzüge. Ein Jahresbrutto von 60.000 Euro bedeutet deshalb nicht automatisch ein zu versteuerndes Einkommen von 60.000 Euro. Für die persönliche Einordnung ist diese Unterscheidung entscheidend, weil die Tarifgrenzen an das zu versteuernde Einkommen anknüpfen.
Der höhere Arbeitnehmerpauschbetrag ist dabei besonders praktisch. Wer keine höheren Werbungskosten einzeln nachweist, bekommt die Pauschale automatisch im Steuerverfahren berücksichtigt. Steigt sie wie geplant um 200 Euro auf 1.430 Euro, sinkt das zu versteuernde Einkommen vieler Beschäftigter ohne zusätzlichen Belegaufwand. Wer jedoch ohnehin deutlich höhere Werbungskosten hat, etwa wegen langer Pendelstrecken, Fortbildung oder doppelter Haushaltsführung, profitiert von dieser Pauschal-Erhöhung weniger direkt, weil die tatsächlichen Werbungskosten bereits über der Pauschale liegen.
Was Familien beachten sollten
Für Familien sind zwei Ebenen wichtig: Das Kindergeld wirkt direkt als monatliche Zahlung. Der Kinderfreibetrag wirkt dagegen über die Einkommensteuer, wenn die sogenannte Günstigerprüfung ergibt, dass der Freibetrag günstiger ist als das Kindergeld. Deshalb kann die Reform je nach Einkommen unterschiedlich spürbar werden. Haushalte mit niedrigerem Einkommen merken vor allem ein höheres Kindergeld. Bei höheren Einkommen können die Freibeträge stärker ins Gewicht fallen.
Wer Kinder hat, sollte außerdem nicht nur auf die Jahreszahl 2028 schauen. Wenn die Entlastung in zwei Stufen kommt, können sich Monatsnetto und Familienbudget bereits 2027 verändern, aber noch nicht im vollen angekündigten Umfang. Für Eltern mit Elterngeld, Teilzeitwechsel, Steuerklassenwechsel oder schwankendem Einkommen lohnt sich eine getrennte Planung: laufendes Monatsnetto, mögliche Steuererstattung oder Nachzahlung und direkte Familienleistungen gehören zusammen.
Gegenfinanzierung: Nicht jede Änderung entlastet
Zur Wahrheit gehört: Die Reform soll nicht nur Entlastungen enthalten. Das BMF nennt zur Gegenfinanzierung unter anderem höhere Beiträge sehr hoher Spitzeneinkommen und den Abbau einzelner Steuersubventionen. Der Reichensteuersatz von 45 Prozent soll künftig ab 250.000 Euro zu versteuerndem Einkommen gelten; ab 280.000 Euro ist ein Satz von 47 Prozent vorgesehen. Außerdem soll die steuerliche Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen von 20 Prozent auf 15 Prozent sinken, also von bis zu 1.200 Euro auf bis zu 900 Euro pro Jahr. Für Minijobs nennt das BMF eine Anhebung des Pauschalsteuersatzes von zwei auf fünf Prozent.
Für normale Arbeitnehmerhaushalte mit kleinen und mittleren Einkommen überwiegt nach Darstellung der Bundesregierung die Entlastung. Trotzdem sollte niemand einzelne Beispielwerte ungeprüft auf den eigenen Fall übertragen. Wer Handwerkerleistungen stark nutzt, mehrere Jobs kombiniert, sehr hohe Einkünfte hat oder mit Minijob-Modellen plant, sollte die Gegenfinanzierungsmaßnahmen mitdenken.
Was Beschäftigte jetzt tun können
Für die aktuelle Gehaltsverhandlung im Sommer 2026 ersetzt die geplante Steuerreform keine Lohnerhöhung. Ein höheres Netto durch Steuersenkung ist kein Arbeitgeberzuschlag und gleicht nicht automatisch Inflation, steigende Mieten oder höhere Krankenkassenbeiträge aus. Gleichzeitig kann die Reform ab 2027 die Frage verändern, wie viel von einer Gehaltserhöhung tatsächlich ankommt. Sobald die endgültigen Tarifwerte beschlossen sind, sollte das neue Brutto mit Steuerklasse, Kinderfreibeträgen, Kirchensteuer und Krankenkassenbeitrag im Brutto-Netto-Rechner geprüft werden.
- Gesetzesstand prüfen: Bis zum Beschluss bleiben die Zahlen geplant beziehungsweise voraussichtlich.
- Jahres- und Monatswirkung trennen: Die volle Entlastung soll erst ab 2028 greifen.
- Familienleistungen einbeziehen: Kindergeld, Kinderfreibetrag und Steuerklasse wirken unterschiedlich.
- Werbungskosten prüfen: Ein höherer Pauschbetrag hilft vor allem, wenn keine höheren tatsächlichen Kosten angesetzt werden.
- Steuertermine nicht verwechseln: Die Reform betrifft künftige Jahre; für die Steuererklärung 2025 bleibt der Abgabetermin 31. Juli 2026 für Pflichtfälle wichtig.
Fazit
Die geplante Einkommensteuerreform ab 2027 ist ein relevanter Netto-Anlass für Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Familien. Sie soll Grundfreibetrag, Kindergeld, Kinderfreibetrag und Arbeitnehmerpauschbetrag erhöhen und den Tarif für viele kleine und mittlere Einkommen abflachen. Belastbar ist aber erst, was Bundestag und Bundesrat am Ende beschließen. Bis dahin sind die BMF-Beispiele eine gute Orientierung, aber keine individuelle Netto-Prognose. Wer sein Budget sauber plant, rechnet mit Zwischenstand 2027, voller Wirkung ab 2028 und dem eigenen Steuerfall statt mit Durchschnittswerten.