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8. Oktober 2026

Steueränderungen 2027: Was sich für Arbeitnehmer ändert

Steueränderungen 2027 im Überblick: höherer Grundfreibetrag, 1.430 Euro Pauschbetrag, 267 Euro Kindergeld, teurere Minijobs und neue Beitragsgrenzen.

Von Gehalts.info RedaktionRedaktion8. Oktober 2026
Steuern

2027 bringt für Beschäftigte, Familien, Minijobber und Rentner eine ganze Reihe steuerlicher Neuerungen. Den größten Block bildet die Einkommensteuerreform 2027: Grundfreibetrag, Arbeitnehmer-Pauschbetrag, Kinderfreibetrag und Kindergeld sollen steigen, der Tarif für mittlere Einkommen soll flacher verlaufen. Gegenfinanziert wird das unter anderem über eine höhere Reichensteuer, einen kleineren Steuerbonus für Handwerkerleistungen und eine höhere Pauschsteuer im Minijob. Dazu kommen neue Grenzen in der Sozialversicherung, das Altersvorsorgedepot als Nachfolger der Riester-Rente und Änderungen im Steuerverfahren.

Für die Einordnung ist wichtig: Nicht alles davon ist schon Gesetz. Das Bundeskabinett hat den Entwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 am 2. September 2026 beschlossen, die erste Lesung im Bundestag fand am 8. Oktober 2026 statt. Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen, einzelne Beträge können sich im Verfahren verschieben. Deshalb steht bei jeder Änderung dabei, ob sie bereits beschlossen oder erst geplant ist. Stand dieses Überblicks ist der 8. Oktober 2026.

Das Wichtigste in Kürze

  • Grundfreibetrag: steigt 2027 von 12.348 auf 12.564 Euro und 2028 auf 12.900 Euro (geplant).
  • Arbeitnehmer-Pauschbetrag: plus 200 Euro auf 1.430 Euro, wirksam schon ab der Januar-Abrechnung (geplant).
  • Kindergeld: 267 Euro pro Kind und Monat, 2028 dann 272 Euro (geplant).
  • Steuertarif: 42 Prozent erst ab 70.601 Euro, 45 Prozent schon ab 250.000 Euro, neuer Satz von 47 Prozent ab 280.000 Euro (geplant).
  • Handwerkerleistungen: nur noch 15 statt 20 Prozent, höchstens 900 statt 1.200 Euro Steuerermäßigung (geplant).
  • Minijob: Verdienstgrenze 633 Euro (beschlossen), Pauschsteuer steigt von 2 auf 5 Prozent (geplant).
  • Sozialabgaben: Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung steigt auf 6.375 Euro im Monat (Verordnungsentwurf).
  • Altersvorsorge: Das Altersvorsorgedepot startet am 1. Januar 2027 mit bis zu 540 Euro Grundzulage pro Jahr (beschlossen).

Alle Steueränderungen 2027 in einer Tabelle

Die folgende Übersicht stellt die Werte für 2026 und 2027 gegenüber. Beträge beim Steuertarif beziehen sich auf das zu versteuernde Einkommen von Alleinstehenden; bei Zusammenveranlagung verdoppeln sie sich.

Bereich 2026 2027 Stand
Grundfreibetrag12.348 €12.564 €geplant
Arbeitnehmer-Pauschbetrag1.230 €1.430 €geplant
Freibeträge für ein Kind (beide Eltern)9.756 €10.056 €geplant
Kindergeld je Kind und Monat259 €267 €geplant
Spitzensteuersatz 42 % ab69.879 €70.601 €geplant
Reichensteuer 45 % ab277.826 €250.000 €geplant
Neuer Steuersatz 47 % ab–280.000 €geplant
Steuerfreie Sonn- und Feiertagszuschläge, Grundlohn bis50 € je Stunde75 € je Stundegeplant
Steuerbonus Handwerkerleistungen20 %, max. 1.200 €15 %, max. 900 €geplant
Pauschsteuer im Minijob2 %5 %geplant
Minijob-Grenze603 €633 €beschlossen
Gesetzlicher Mindestlohn13,90 €14,60 €beschlossen
Zinsen auf Steuernachzahlungen und -erstattungen0,15 % pro Monat0,3 % pro Monatgeplant
Beitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung5.812,50 € im Monat6.375 € im MonatEntwurf
Beitragsbemessungsgrenze Renten- und Arbeitslosenversicherung8.450 € im Monat8.850 € im MonatEntwurf
Steuerpflichtiger Anteil bei Rentenbeginn84 %84,5 %geltendes Recht

Einkommensteuerreform 2027: Grundfreibetrag und Steuertarif

Der Grundfreibetrag ist der Teil des zu versteuernden Einkommens, auf den keine Einkommensteuer anfällt. Er soll 2027 um 216 Euro auf 12.564 Euro steigen und 2028 um weitere 336 Euro auf 12.900 Euro. Gleichzeitig wird die zweite Progressionszone abgeflacht, also der Bereich zwischen rund 17.800 und 70.600 Euro, in dem der Grenzsteuersatz von knapp 24 auf 42 Prozent klettert. In diesem Einkommensband liegt ein Großteil der Vollzeitbeschäftigten. Flacher heißt: Jeder zusätzlich verdiente Euro wird dort etwas weniger stark besteuert als bisher.

Der Spitzensteuersatz von 42 Prozent soll 2027 erst ab 70.601 Euro greifen statt ab 69.879 Euro. Am oberen Ende wird es dagegen teurer: Die Reichensteuer von 45 Prozent beginnt schon bei 250.000 Euro, ab 280.000 Euro gilt ein neuer Satz von 47 Prozent. Mit Solidaritätszuschlag liegt die Grenzbelastung in dieser obersten Zone dann bei knapp 49,6 Prozent. Diese Gruppe ist klein, finanziert aber einen Teil der Entlastung für kleine und mittlere Einkommen mit.

Wichtig beim Lesen solcher Grenzen: Gemeint ist nie das Bruttogehalt, sondern das zu versteuernde Einkommen. Davor werden Werbungskosten, Vorsorgeaufwendungen für Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie weitere Abzüge abgezogen. Wer 75.000 Euro brutto verdient, liegt deshalb in der Regel noch deutlich unterhalb der Schwelle zum Spitzensteuersatz.

Das Bundesfinanzministerium beziffert das Entlastungsvolumen der Reform auf rund 10 Milliarden Euro pro Jahr. Als Beispiel nennt die Bundesregierung eine Familie mit zwei Kindern und 60.000 Euro zu versteuerndem Einkommen, die ab 2028 um mehr als 600 Euro im Jahr entlastet werden soll. 2027 fällt der Effekt kleiner aus, weil Grundfreibetrag und Kindergeld erst die erste Stufe erreichen. Weitere Rechenbeispiele des Ministeriums für Pflegekräfte, Busfahrer und Alleinerziehende stehen im Beitrag zur geplanten Einkommensteuer-Entlastung ab 2027.

Arbeitnehmer-Pauschbetrag 2027: 1.430 Euro ohne Belege

Für Beschäftigte ohne Kinder ist die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags die greifbarste Einzeländerung. Das Finanzamt berücksichtigt diese Werbungskostenpauschale automatisch, Belege sind nicht nötig. Sie steigt um 200 Euro auf 1.430 Euro und wird in die Lohnsteuerberechnung eingearbeitet. Die Entlastung kommt also schon mit der monatlichen Gehaltsabrechnung an und nicht erst mit dem Steuerbescheid.

Bei einem persönlichen Grenzsteuersatz von 30 Prozent bringt das rund 60 Euro im Jahr, also etwa 5 Euro im Monat. Profitieren können allerdings nur Beschäftigte, deren tatsächliche Werbungskosten unter 1.430 Euro liegen. Wer ohnehin mehr absetzt, etwa wegen eines langen Arbeitswegs, merkt von der höheren Pauschale nichts.

Ein Rechenbeispiel zeigt, wo die Grenze liegt: Seit 2026 gilt die Pendlerpauschale mit 38 Cent je Entfernungskilometer schon ab dem ersten Kilometer. Bei 220 Arbeitstagen ergibt das 83,60 Euro pro Kilometer einfacher Strecke und Jahr. Allein mit dem Arbeitsweg übersteigt man den neuen Pauschbetrag damit ab etwa 18 Kilometern, 2026 reichten noch rund 15 Kilometer. Wer knapp darunter liegt, sollte weitere Kosten zusammentragen: Arbeitsmittel, Fortbildungen, Fachliteratur oder Tage im Homeoffice. Gewerkschaftsbeiträge zählen seit 2026 sogar zusätzlich zur Pauschale, wie der Beitrag über Gewerkschaftsbeiträge als Werbungskosten zeigt.

Kindergeld und Kinderfreibetrag 2027

Familien profitieren 2027 doppelt: über ein höheres Kindergeld und über höhere Kinderfreibeträge. Die Reform sieht zwei Stufen vor.

Leistung 2026 2027 2028
Kindergeld je Kind und Monat259 €267 €272 €
Freibeträge für ein Kind, beide Eltern zusammen9.756 €10.056 €10.236 €
Kinderfreibetrag je Elternteil3.414 €3.564 €noch offen

Das Kindergeld steigt um 8 Euro im Monat, das sind 96 Euro mehr im Jahr pro Kind. Ob Kindergeld oder Kinderfreibetrag günstiger ist, prüft das Finanzamt in der Steuererklärung automatisch. Bei kleinen und mittleren Einkommen bleibt es meist beim Kindergeld, bei höheren Einkommen bringt der Freibetrag mehr. In der monatlichen Lohnabrechnung wirkt der Kinderfreibetrag nur auf Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.

Zusätzlich soll das Kindergeld ab 2027 in vielen Standardfällen ohne Antrag fließen. Wie das Verfahren abläuft und wo Eltern trotzdem aktiv werden müssen, erklärt der Artikel zum antragslosen Kindergeld ab 2027. Für Kinder mit Wohnsitz in einem anderen EU- oder EWR-Staat sollen die Freibeträge laut Entwurf des Jahressteuergesetzes künftig nicht mehr gekürzt werden.

Sonn- und Feiertagszuschläge: Mehr steuerfrei bei hohen Stundenlöhnen

Zuschläge für Arbeit an Sonntagen, Feiertagen und in der Nacht sind nach § 3b Einkommensteuergesetz in bestimmten Grenzen steuerfrei. Bisher wird dafür höchstens ein Stundengrundlohn von 50 Euro berücksichtigt. Für Sonn- und Feiertagszuschläge soll diese Grenze 2027 auf 75 Euro steigen, für Nachtzuschläge bleibt es bei 50 Euro.

Ein Beispiel: Bei 60 Euro Stundengrundlohn ist ein Sonntagszuschlag von 50 Prozent bisher nur bis 25 Euro je Stunde steuerfrei, künftig in voller Höhe von 30 Euro. Betroffen sind vor allem gut bezahlte Schicht- und Bereitschaftsberufe, etwa im ärztlichen Dienst, in IT-Rufbereitschaften oder im Luftverkehr. Geplant ist außerdem, tarifvertragliche Sonn- und Feiertagszuschläge auch in der Sozialversicherung im gleichen Umfang beitragsfrei zu stellen. Für Nachtzuschläge und Zuschläge ohne Tarifvertrag bleibt die Beitragsfreiheit auf einen Stundengrundlohn von 25 Euro begrenzt.

Nicht Teil des Pakets sind die im Koalitionsvertrag angekündigten steuerfreien Überstundenzuschläge. Dazu liegt seit September 2025 ein Entwurf vor, ein Gesetzesbeschluss steht aber weiter aus.

Wer 2027 mehr zahlt: Handwerker, Minijobs, Spitzenverdiener

Handwerkerleistungen: Rechnungen möglichst noch 2026 bezahlen

Für Handwerkerarbeiten im eigenen Haushalt, etwa Malerarbeiten, Heizungswartung oder Reparaturen, gibt es bisher eine Steuerermäßigung von 20 Prozent der Arbeitskosten, höchstens 1.200 Euro im Jahr. Ab 2027 sollen es nur noch 15 Prozent und maximal 900 Euro sein. Bei 4.000 Euro Arbeitskosten sinkt der Steuerbonus damit von 800 auf 600 Euro. Ab 6.000 Euro Arbeitskosten verliert man die vollen 300 Euro Differenz.

Für die Steuer zählt das Jahr der Zahlung, nicht das Datum der Arbeiten. Wer Leistungen bereits erhalten hat oder eine Rechnung erwartet, sollte sie deshalb möglichst noch 2026 überweisen. Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an. Begünstigt sind nur Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten, nicht das Material, deshalb sollten sie auf der Rechnung getrennt ausgewiesen sein.

Minijobs: Höhere Pauschalabgaben für Arbeitgeber

Mit dem Mindestlohn von 14,60 Euro steigt die Minijob-Grenze auf 633 Euro im Monat. Das entspricht rund 43 Stunden im Monat oder zehn Stunden pro Woche. Für Arbeitgeber wird der Minijob gleichzeitig teurer: Die einheitliche Pauschsteuer soll von 2 auf 5 Prozent steigen, und der pauschale Krankenversicherungsbeitrag für gewerbliche Minijobs steigt durch die GKV-Reform von 13 auf rund 17,5 Prozent. Bei einem voll ausgeschöpften Minijob mit 633 Euro kommen so etwa 47 Euro mehr Abgaben im Monat zusammen.

Für Minijobber bleibt der Verdienst in der Regel brutto gleich netto, weil der Arbeitgeber die Pauschalabgaben trägt. Die Pauschsteuer darf aber per Arbeitsvertrag auf Beschäftigte abgewälzt werden. Wer eine solche Klausel im Vertrag hat, bekommt 2027 bei vollem Minijob rund 19 Euro weniger ausgezahlt als mit dem bisherigen Satz. Die Abgaben lassen sich mit dem Minijob-Rechner nachvollziehen. Oberhalb von 633 Euro beginnt der Übergangsbereich, der bis 2.000 Euro reicht; dafür gibt es den Midijob-Rechner.

Spitzenverdiener: Reichensteuer von 47 Prozent

Wer mehr als 250.000 Euro zu versteuerndes Einkommen hat, bei Ehepaaren 500.000 Euro, zahlt künftig früher den Reichensteuersatz von 45 Prozent. Ab 280.000 Euro, bei Ehepaaren 560.000 Euro, gilt der neue Satz von 47 Prozent. Für die allermeisten Arbeitnehmerhaushalte spielt das keine Rolle. Wirtschaftsverbände kritisieren allerdings, dass die Entlastung insgesamt zu klein ausfalle und die kalte Progression der vergangenen Jahre nicht vollständig ausgleiche.

Sozialabgaben 2027: Neue Beitragsbemessungsgrenzen

Streng genommen keine Steuer, fürs Netto aber genauso wichtig: Die Rechengrößen der Sozialversicherung steigen 2027 kräftig. Grundlage ist die Lohnentwicklung 2025 von 4,38 Prozent. In der Kranken- und Pflegeversicherung kommt durch die GKV-Finanzreform ein Sonderaufschlag von 300 Euro im Monat hinzu. Die Werte stammen aus dem Entwurf der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2027 vom September 2026. Bundesregierung und Bundesrat müssen noch zustimmen, größere Änderungen gelten aber als unwahrscheinlich. Weitere Rechenbeispiele stehen im Artikel über die Beitragsbemessungsgrenzen 2027.

Rechengröße 2026 2027 (Entwurf)
Beitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung5.812,50 € / Monat (69.750 € / Jahr)6.375 € / Monat (76.500 € / Jahr)
Versicherungspflichtgrenze6.450 € / Monat (77.400 € / Jahr)7.012,50 € / Monat (84.150 € / Jahr)
Beitragsbemessungsgrenze Renten- und Arbeitslosenversicherung8.450 € / Monat (101.400 € / Jahr)8.850 € / Monat (106.200 € / Jahr)

Wer unter 5.812,50 Euro brutto im Monat verdient, ist von den höheren Grenzen nicht betroffen. Darüber wird ein größerer Teil des Gehalts beitragspflichtig. Bei unveränderten Beitragssätzen, also mit dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag 2026 von 2,9 Prozent und der Pflegeversicherung für Eltern, zahlt man oberhalb beider neuen Grenzen rund 59 Euro mehr für Kranken- und Pflegeversicherung und gut 42 Euro mehr für Renten- und Arbeitslosenversicherung. Zusammen sind das gut 100 Euro im Monat. Bei Gutverdienern dürfte diese Mehrbelastung die Entlastung durch Grundfreibetrag und Pauschbetrag übersteigen.

Den durchschnittlichen Zusatzbeitrag für 2027 legt das Bundesgesundheitsministerium bis Anfang November fest. Die GKV-Reform soll einen weiteren Anstieg bremsen, Hintergründe dazu stehen im Artikel zur GKV-Finanzreform 2027. Erhöht die eigene Krankenkasse zum Januar ihren Zusatzbeitrag, besteht ein Sonderkündigungsrecht.

Rente und Altersvorsorge 2027

Altersvorsorgedepot: Die neue geförderte Vorsorge

Zum 1. Januar 2027 startet das staatlich geförderte Altersvorsorgedepot. Das Gesetz ist beschlossen, der Bundesrat hat im Mai 2026 zugestimmt. Anders als bei Riester gibt es keine Pflicht zur Beitragsgarantie, das Geld kann in Fonds und ETFs fließen. Die Förderung: 50 Cent Zulage je eingezahltem Euro auf die ersten 360 Euro, danach 25 Cent je Euro bis zu einem Eigenbeitrag von 1.800 Euro. Das ergibt höchstens 540 Euro Grundzulage im Jahr. Für Kinder kommt eine Kinderzulage von bis zu 300 Euro pro Kind und Jahr hinzu, der Mindestbeitrag liegt bei 120 Euro im Jahr. In der Steuererklärung prüft das Finanzamt, ob ein Sonderausgabenabzug günstiger ist als die Zulage.

Bestehende Riester-Verträge laufen weiter. Ein Wechsel ins neue Depot soll möglich sein, ohne bisherige Zulagen zurückzuzahlen. Vor einem Wechsel lohnt der Vergleich von Kosten und Garantien des Altvertrags. Für Kinder ist zusätzlich die Frühstart-Rente mit 10 Euro im Monat geplant, dieses Gesetz ist aber noch nicht verabschiedet.

Rentenbesteuerung und Aktivrente

Bei Rentenbeginn im Jahr 2027 sind 84,5 Prozent der Rente steuerpflichtig, der steuerfreie Rest wird als fester Eurobetrag festgeschrieben. Mit jedem späteren Rentenjahrgang steigt der steuerpflichtige Anteil um einen halben Prozentpunkt. Weiter gilt die Aktivrente: Wer nach Erreichen der Regelaltersgrenze sozialversicherungspflichtig weiterarbeitet, kann bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei verdienen. Die Details stehen im Beitrag zur Aktivrente mit 2.000 Euro Steuerfreibetrag, für die eigene Planung hilft der Rentenrechner.

Steuerverfahren: Höhere Zinsen, digitale Bescheide, E-Rechnung

Auch abseits von Freibeträgen ändert sich 2027 einiges. Der Entwurf des Jahressteuergesetzes, den das Kabinett am 12. August 2026 beschlossen hat, verdoppelt den Zinssatz für Steuernachzahlungen und -erstattungen von 0,15 auf 0,3 Prozent pro Monat. Das sind 3,6 statt 1,8 Prozent im Jahr für Zinszeiträume ab 2027. Zinsen fallen erst nach einer gesetzlichen Karenzzeit an, dann aber spürbar: Auf eine Nachzahlung von 5.000 Euro werden für zwölf Zinsmonate künftig 180 statt 90 Euro fällig. Wer mit einer Nachzahlung rechnet, sollte die Steuererklärung also nicht unnötig hinauszögern.

Steuerbescheide sollen ab 2027 regelmäßig elektronisch bereitgestellt werden, sobald ein ELSTER-Konto besteht. Fristen für einen Einspruch laufen dann auch, wenn niemand ins Postfach schaut. Das ELSTER-Postfach sollte man also regelmäßig prüfen.

Für Selbstständige und Unternehmen mit mehr als 800.000 Euro Vorjahresumsatz wird die E-Rechnung im Geschäft mit anderen Unternehmen ab 1. Januar 2027 Pflicht. Für alle übrigen Betriebe folgt die Pflicht 2028, Kleinunternehmer müssen keine E-Rechnungen ausstellen.

Für die Steuererklärung 2026 gilt: Wer zur Abgabe verpflichtet ist und ohne Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein abgibt, hat bis Montag, 2. August 2027 Zeit, weil der 31. Juli 2027 auf einen Samstag fällt. Mit Beratung gilt eine längere Frist, freiwillige Erklärungen sind vier Jahre lang möglich.

Zeitplan: Wann die Steuerreform 2027 beschlossen wird

Nach der ersten Lesung am 8. Oktober 2026 berät der Finanzausschuss des Bundestags federführend über das Einkommensteuerreformgesetz 2027. Weil die Einkommensteuer Bund, Ländern und Gemeinden zusteht, muss auch der Bundesrat zustimmen. Damit die neuen Werte ab Januar 2027 in der Gehaltsabrechnung stehen, müsste das Verfahren bis zum Jahresende abgeschlossen sein. Die Lohnsteuer-Programme der Arbeitgeber werden dann auf die neuen Werte umgestellt. Verzögert sich der Beschluss und tritt das Gesetz rückwirkend in Kraft, würde die Entlastung über eine korrigierte Lohnabrechnung oder die Steuererklärung 2027 nachgeholt.

Politisch umstritten ist vor allem die Verteilung. Die Grünen fordern, die Lücke zwischen Kindergeld und der Entlastung durch Kinderfreibeträge zu schließen, damit höhere Einkommen nicht überproportional profitieren. Bis zur Verabschiedung können sich einzelne Werte also noch bewegen.

Checkliste: Was vor dem Jahreswechsel zu tun ist

  • Handwerkerrechnungen für erledigte Arbeiten noch 2026 überweisen, solange 20 Prozent gelten.
  • Werbungskosten 2026 sammeln: Wer über 1.230 Euro kommt, profitiert von einer Steuererklärung. Ab 2027 liegt die Schwelle bei 1.430 Euro.
  • Zusatzbeitrag der eigenen Krankenkasse prüfen, sobald die Sätze für 2027 feststehen.
  • Minijob-Vertrag lesen: Wird die Pauschsteuer abgewälzt? Passen die Stunden zur neuen 633-Euro-Grenze?
  • Alters-Teilrente prüfen: Eine Umstellung zum 1. Januar 2027 muss bis 31. Dezember 2026 beantragt sein, mehr dazu bei der Teilrente-Grenze von 66,66 Prozent.
  • Riester-Vertrag nicht vorschnell kündigen, sondern den Wechsel ins Altersvorsorgedepot in Ruhe durchrechnen.
  • Die erste Gehaltsabrechnung 2027 kontrollieren: Ist die niedrigere Lohnsteuer angekommen?

Häufige Fragen zu den Steueränderungen 2027

Ist die Steuerreform 2027 schon beschlossen?

Nein. Stand 8. Oktober 2026 gibt es einen Regierungsentwurf, der in erster Lesung im Bundestag beraten wurde. Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen. Bereits beschlossen sind dagegen unter anderem der Mindestlohn von 14,60 Euro, die Minijob-Grenze von 633 Euro und das Altersvorsorgedepot.

Wie hoch ist der Grundfreibetrag 2027?

Geplant sind 12.564 Euro für Alleinstehende und 25.128 Euro für zusammenveranlagte Ehepaare. 2028 soll der Grundfreibetrag auf 12.900 Euro steigen.

Wie viel Kindergeld gibt es 2027?

Geplant sind 267 Euro pro Kind und Monat, 8 Euro mehr als 2026. Für 2028 sind 272 Euro vorgesehen.

Ab welchem Einkommen gilt 2027 der Spitzensteuersatz?

Der Spitzensteuersatz von 42 Prozent soll ab 70.601 Euro zu versteuerndem Einkommen gelten, bei Ehepaaren ab 141.202 Euro. Gemeint ist das Einkommen nach Abzug von Werbungskosten, Vorsorgeaufwendungen und weiteren Abzügen, nicht das Bruttogehalt.

Wie viel mehr Netto bringt die Steuerreform 2027?

Das hängt stark vom Einzelfall ab. Laut Bundesregierung wird eine Familie mit zwei Kindern und 60.000 Euro zu versteuerndem Einkommen ab 2028 um mehr als 600 Euro im Jahr entlastet, 2027 fällt die erste Stufe kleiner aus. Steuerklasse, Kinderzahl, Krankenkasse und Werbungskosten verändern das Ergebnis. Sobald die Werte beschlossen sind, lässt sich die persönliche Wirkung mit dem Brutto-Netto-Rechner prüfen.

Bis wann muss die Steuererklärung 2026 abgegeben werden?

Wer zur Abgabe verpflichtet ist und die Erklärung selbst erstellt, muss sie bis Montag, 2. August 2027 einreichen. Mit Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein gilt eine längere Frist.

Fazit: 2027 bringt ein kleines Plus mit Gegenposten

Für die meisten Beschäftigten und Familien wird 2027 steuerlich ein leichtes Plus: höherer Grundfreibetrag, höherer Arbeitnehmer-Pauschbetrag, mehr Kindergeld und ein flacherer Tarif für mittlere Einkommen. Die volle Wirkung entfaltet die Reform aber erst 2028. Auf der anderen Seite stehen höhere Beitragsgrenzen in der Sozialversicherung, teurere Minijobs, ein kleinerer Handwerkerbonus und höhere Steuerzinsen. Wer gut verdient, sollte deshalb beide Seiten zusammenrechnen. Endgültig sind die Zahlen erst mit dem Beschluss von Bundestag und Bundesrat. Dieser Überblick wird aktualisiert, sobald das Gesetz verabschiedet ist.

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